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IM FOLGENDEN WIRD EINE KURZE ZUSAMMENFASSUNG ÜBER DIE JEWEILIGEN GARANTIEN ZUM SCHUTZ DER GLAUBENS-, GEWISSENS- UND RELIGIONSFREIHEIT IN DREIZEHN EUROPÄISCHEN LÄNDERN VORGESTELLT
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Eine umfassende Darstellung war nicht beabsichtigt. Es soll lediglich aufgezeigt werden, wo Probleme – und Lösungen – liegen könnten.
Bei der Vorbereitung dieses Kapitels – und tatsächlich der ganzen Publikation – konnte unschwer festgestellt werden, daß in der Verwirklichung von Menschenrechten eine beträchtliche Lücke zwischen Theorie und Praxis klafft.
Die schriftlichen Garantien existieren. Die Aufgabe besteht darin, sie in wirkliche Freiheiten umzusetzen, die es für die Völker möglich machen, ein glückliches Leben ohne Beeinträchtigung durch Diskriminierung und Schikanierung zu führen.
Um es allgemein auszudrücken: Je stabiler und demokratischer eine Nation ist, um so mehr beachten ihre Beamten und Regierungsvertreter den Schutz der Menschenrechte, der in den grundlegenden Gesetzen ihres Landes verankert ist. Staatsbedienstete in Ländern mit einer totalitären Vergangenheit sind die wahrscheinlichsten Kandidaten für eine Mißachtung menschenrechtlicher Bestimmungen. Diese Verletzungen werden meist mit trügerischen Argumenten gerechtfertigt wie: „Sie nennen sich eine Religion, aber in Wirklichkeit sind sie keine.“
Die schriftlichen Garantien existieren. Die Aufgabe besteht darin, sie in wirkliche Freiheiten umzusetzen, die es für die Völker möglich machen, ein glückliches Leben ohne Beeinträchtigung durch Diskriminierung und Schikanierung zu führen.
Die Antwort darauf ist die gleiche, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im September 1996 im Verfahren Manoussakis gegen Griechenland gab: Es ist nicht Sache des Staates zu entscheiden, was eine Religion ist und was nicht. Es reicht aus, daß eine Anzahl von Gläubigen sich aufrichtig für eine Religion hält.
Diese höchstrichterliche Feststellung steht in Einklang mit der ständigen Richtlinie des Europarats, wie sie in einer Studie ihres Aufsichtsgremiums für Menschenrechte formuliert wurde. Die Studie führt aus, daß der Begriff „Religion“ „uneingeschränkt“ gilt, da „der Schutz des Rechts auf Religionsfreiheit nicht auf weitverbreitete und weltweit anerkannte Religionen begrenzt ist, sondern auch für seltene und praktisch unbekannte Glaubensbekenntnisse gilt. Religion ist daher in einem weiten Sinne zu verstehen.“
Dies mag manchem als zu großzügige Auslegung des Begriffs Religion erscheinen. Erlaubt man aber dem Staat, die Parameter des Begriffs zu bestimmen, dann können die Folgen davon aus der Geschichte entnommen werden. Indem der Anschein einer amtlichen Billigung der Idee erweckt wird, daß Minderheitsreligionen „nicht anerkannt“ sind, liefert der Staat einen fruchtbaren Nährboden für Diskriminierung. Die logische Ableitung aus dem Umstand der „Nichtanerkennung“ ist für die meisten Menschen, daß den Überzeugungen und Bräuchen von Mitgliedern religiöser Minderheiten nicht die Rechte zustehen, die für etablierte Religionen als selbstverständlich gelten.
Wie der Europäische Gerichtshof im Manoussakis-Verfahren anmerkte, wirken sich scheinbar harmlose Regierungsaktionen, die die Rechte von religiösen Minderheiten beschneiden, wie eine „tödliche Waffe gegenüber dem Recht der Religionsfreiheit aus“.
Im Jahre 1997 wurde eine umfangreiche Studie mit dem Titel „Religions- und Glaubensfreiheit: Globaler Bericht“ vom Menschenrechtszentrum der Universität Essex veröffentlicht, eine der bekanntesten Menschenrechtseinrichtungen in Europa. Diese Studie, die von Religionsexperten der ganzen Welt erstellt wurde, stellte ausdrücklich fest, daß neue Religionen auf die gleiche Art und Weise behandelt werden müssen wie traditionelle Religionen:
„Religionsfreiheit darf daher vom Staat nicht eng interpretiert werden, zum Beispiel indem sie nur traditionellen Religionen zugestanden wird. Neue Religionen oder religiöse Minderheiten haben den gleichen Anspruch auf Schutz. Dieses Prinzip ist von besonderer Wichtigkeit angesichts der Belege, die sich in den Zusammenfassungen für die einzelnen Länder widerspiegeln, einschließlich europäischer Länder. Sie zeigen auf, daß neue religiöse Bewegungen ein wiederholtes Angriffsziel für Diskriminierung und Unterdrückung sind.“
Die Einmischung von Regierungen in die Überzeugungen und Bräuche von Minderheitsreligionen kreiert ein Klima, in dem Religionsverfolgung an der Tagesordnung ist. Es sind diese Überlegungen – die in ihren tatsächlichen Auswirkungen genügend oft in der Geschichte demonstriert wurden –, die zur Formulierung einer ganzen Gruppe völkerrechtlicher Bestimmungen geführt haben, um Religionsfreiheit vor der Einmischung durch den Staat zu schützen und religiöse Pluralität Wirklichkeit werden zu lassen.
Der Staat hat nur dann das Recht einzugreifen, wenn gegen das Allgemeinwohl verstoßen wird und auch dann nur auf individueller Grundlage und nicht gegenüber der gesamten Gruppe von Gläubigen. In den europäischen Ländern würde niemand auf die Idee kommen, die katholische Kirche vor Gericht zu stellen, weil einer ihrer Priester eines Fehlverhaltens beschuldigt wurde. Folglich sollte auch eine religiöse Minderheit für die behauptete Gesetzesübertretung eines einzelnen oder einiger weniger Individuen weder zivilrechtlich noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Fortsetzung...
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