BELGIEN
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Belgisches Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit. Die römischkatholische Kirche, die protestantischen Kirchen, die jüdische Gemeinde, Anglikaner, die islamische Gemeinde und die griechisch-orthodoxe sowie die russisch-orthodoxe Kirche erhalten staatliche Subventionen, die sämtliche Steuerzahler abführen müssen. Jede der erwähnten Religionsgemeinschaftern hat auch das Recht, auf Staatskosten Lehrer für den Religionsunterricht in Schulen bereitzustellen, auch wenn nicht alle von diesem Recht Gebrauch machen.

Im Mai 1997 veröffentlichte eine parlamentarische Kommission einen Bericht über die Aktivitäten angeblicher „Sekten“ in Belgien. Die Herausgabe des Berichts führte zu einer sofortigen kontroversen Diskussion in der Öffentlichkeit, da er auf die selektive Diskriminierung gegen nicht weniger als 189 verschiedene Religionen abzielte, darunter eine Reihe katholischer, protestantischer und buddhistischer Vereinigungen. Sowohl in einer Parlamentsdebatte als auch von Religionsexperten wurde angeführt, daß die Befunde des Berichts Mitglieder der betroffenen Religionen aufgrund von nicht bewiesenen Informationen und Hörensagen stigmatisierten. Obwohl das Parlament den Bericht widerstrebend akzeptierte, tat es dies unter dem Vorbehalt, daß die Anführung der 189 in ihm genannten Religionen keine Gültigkeit habe. Die Empfehlungen des Berichts, die als verfassungswidrig kritisiert wurden, sind nicht umgesetzt worden. Allerdings öffnet er in Belgien die Tür für Diskriminierung aus Gründen der Religionszugehörigkeit.

Artikel II der belgischen Verfassung führt aus:

Der den Belgiern zuerkannte Genuß von Rechten und Freiheiten muß ohne Diskriminierung gewährleistet werden. Zu diesem Zweck werden vor allem die Rechte und Freiheiten der ideologischen und philosophischen Minderheiten durch Gesetze und Verordnungen garantiert.

Artikel 19:

Die Freiheit der Religion und die ihrer öffentlichen Ausübung sowie die Freiheit der Meinungsäußerung auf allen Gebieten werden gewährleistet, unbeschadet der Ahndung der bei der Ausübung dieser Freiheiten begangenen Delikte.

Artikel 21:

Der Staat hat nicht das Recht, in die Ernennung oder Einsetzung der Seelsorger eines Kultes einzugreifen oder ihnen zu verbieten, mit ihrer Obrigkeit zu korrespondieren noch kann er die Veröffentlichung ihrer Protokolle verbieten, außer, wenn im letzten Fall gegen die auf dem Gebiet von Presse und Veröffentlichung geltende gewöhnliche Verantwortlichkeit verstoßen wird.

Der belgische Kulturpakt vom 16. Juli 1931 besagt ferner:

Artikel I:

In Anwendung von Artikel 6B [heute: Artikel 11 wie oben] und 59B der Verfassung dürfen die von irgendeinem der Kulturräte bewilligten Erlasse keinerlei Diskriminierung ideologischer oder philosophischer Natur enthalten noch dürfen sie die Rechte und Freiheiten ideologischer und philosophischer Minderheiten einschränken.


Fortsetzung...




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