Die offizielle Position der französischen Regierung, wie sie im Juli 1997 dem Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen übermittelt wurde, ist diejenige, daß der Staat kein Recht habe, die Religionsfreiheit zu beschränken. Die französische Regierung gab dem Ausschuß zur Kenntnis, daß die Europäische Menschenrechtskonvention und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte in mehr als einhundert Fällen Urteilsgrundlage französischer Gerichte gewesen seien und daß diese Menschenrechtsinstrumente nationalem Recht übergeordnet sind.

Die wachsende religiöse Intoleranz in Frankreich hat zu einschneidenden staatlichen Maßnahmen geführt, die die proklamierte Einhaltung des staatlichen Neutralitätsgebots zunehmend konterkarieren. So kritisierte beispielsweise der französische Innenminister öffentlich ein obergerichtliches Urteil vom Juli 1997, das unter Berufung auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die französische Verfassung den Religionscharakter einer bestimmten religiösen Minderheit festschrieb. Der Innenminister führte auch aus, daß er die einzige kompetente Stelle sei, religiöse Gemeinschaften ihrer Natur nach anzuerkennen. Kurz darauf verweigerten die französischen Behörden die amtliche Eintragung einer der Missionen dieser Religionsgemeinschaft. Die Aussagen des französischen Ministers und die Verweigerung der Eintragung widerlegen die Aussagen der französischen Regierung gegenüber dem Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen.

Das Gesetz aus dem Jahre 1905, das die Trennung von Kirche und Staat bestimmt, verbietet Frankreich, Kirchensteuern aufzuerlegen oder eine Religionsgemeinschaft zu subventionieren. Allerdings subventioniert der französische Staat Privatschulen, einschließlich solchen mit kirchlicher Anbindung. Ministerien und regionale Regierungsstellen kommen für den Unterhalt kirchlicher Bauten auf, die vor der Trennung von Kirche und Staat im Jahre 1905 erbaut worden sind. Laut einem Artikel der französischen Zeitschrift Le Monde vom Mai 1996 summieren sich indirekte Subventionen, die staatlicherseits katholischen Organisationen zugutekommen, auf jährlich rund 40 Milliarden französische Franc.

Artikel 2 der französischen Verfassung führt aus:

Frankreich ist eine unteilbare, laizistische, demokratische und soziale Republik. Es gewährleistet die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Herkunft, Rasse oder Religion. Es achtet jeden Glauben.

Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, die der Verfassung anhängt, führt Frankreichs offizielle Leitlinien im Gebiet der Religionsfreiheit weiter aus. Artikel 10 besagt:

Niemand soll wegen seiner Äußerungen, selbst religiöser Art, belästigt werden, solange seine Äußerung nicht die durch das Gesetz begründete öffentliche Ordnung stört.

Fortsetzung...




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