GRIECHENLAND
GRIECHENLAND

Die Verfassung Griechenlands bekräftigt die Östlich-Orthodoxe Kirche Christi, der 95% der Bevölkerung nominell angehören, als vorherrschende Religion. Grundsätzlich aber ist Diskriminierung gegen Mitglieder anderer Religionen verboten.

Wenn Anhänger eines gemeinsamen Glaubens eine neue Religionsgemeinschaft formell etablieren wollen, müssen sie eine religiöse Vereinigung konstituieren und die griechische Regierung um Erlaubnis ersuchen, eine Andachtsstätte einzurichten. Die griechische Verfassung und zivilrechtliche Bestimmungen verlangen, daß die jeweilige Religion keine geheimen Dogmen oder Praktiken aufweist. Dies ist grundsätzlich die einzige Voraussetzung, um als Religion anerkannt zu werden.

Die griechisch-orthodoxe Kirche übt einen bedeutenden Einfluß durch das Ministerium für Schulwesen und Religion aus. Für Schüler, die im griechisch-orthodoxen Glauben erzogen werden, ist der Religionsunterricht Pflicht. Andersgläubige können dispensiert werden. Dennoch wurden Vorfälle berichtet, wonach Schüler zur Teilnahme am griechisch-orthodoxen Religionsunterricht gezwungen wurden und wonach Unterrichtsbücher bestimmte Religionen, so zum Beispiel die Religion der Zeugen Jehovas, abwertend erörtern.

Ironischerweise verbietet die griechische Verfassung Proselytenmacherei jeder Art. Im besonderen waren die Zeugen Jehovas Jahren der Verfolgung ausgesetzt, die mit dem Vorwurf der Proselytenmacherei und mit ihrer glaubensbedingten Verweigerung des Militärdienstes begründet wurde. Laut einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahre 1993 verbrachten Mitglieder der Zeugen zwischen 1938 und 1992 über 5000 Jahre in griechischen Militär- und Staatsgefängnissen.

Offiziellen Aussagen der Zeugen zufolge hat die Situation sich leicht entspannt. Für Einstellungszwecke werden sie vom Ministerium für Schulwesen mittlerweile als „bekannte Religion“ eingestuft. Diese Entwicklung muß auch vor dem Hintergrund einer Reihe von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Gunsten der Zeugen Jehovas gesehen werden. Das Gericht hatte befunden, daß Griechenland die einschlägigen Garantien zur Religionsfreiheit, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben sind, verletzt hatte. In einem Fall – aus dem Jahre 1991 – hatte der oberste griechische Gerichtshof die Verurteilung einiger Zeugen bestätigt, denen vorgeworfen worden war, gesetzwidrig eine Andachtsstätte zu unterhalten. Der Europäische Gerichtshof verwarf das Urteil und befand die griechische Regierung der Verletzung von Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention für schuldig.

Ein von der International Helsinki Federation for Human Rights (IHF) im Jahre 1996 vorgelegter Bericht kritisierte die griechische Regierung ebenfalls wegen religiöser Diskriminierung. Die IHF ist eine Organisation, die keiner Regierung angeschlossen ist. Sie überwacht die Einhaltung der menschenrechtsbezogenen Bestimmungen der Schlußakte von Helsinki (bzw. des Helsinki-Abkommens), die bereits im ersten Kapitel dieser Broschüre Erwähnung fanden. Die IHF stellte in ihrem Bericht fest: „...religiöse Gemeinschaften sind unterschiedlichsten Formen der Diskriminierung ausgesetzt. Betroffen sind insbesonders Katholiken, Protestanten, Zeugen Jehovas und Scientologen; die diffamierende Berichterstattung über Scientologen stieg 1995 signifikant an.“

Die IHF merkte auch an: „Im Juli 1995 erklärte die Europäische Kommission für Menschenrechte, daß der privilegierte Status der griechisch-orthodoxen Kirche den Prinzipien der Demokratie nicht entspricht. Ebenso verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im September 1996 diese Privilegierung. Ungeachtet dieser Umstände haben griechische Regierungsstellen und Behörden bislang keine Schritte unternommen, um eine Gleichbehandlung religiöser Gemeinschaften in die Wege zu leiten.“

Artikel 13 der griechischen Verfassung legt fest:

(1) Die Freiheit des religiösen Gewissens ist unverletzlich. Die Ausübung der individuellen und der politischen Rechte hängt nicht von den religiösen Anschauungen des einzelnen ab.

(2) Jede bekannte Religion ist frei, ihr Kultus kann ungehindert unter dem Schutz der Gesetze ausgeübt werden. Die Ausübung des Kultus darf die öffentliche Ordnung und die guten Sitten nicht verletzen. Proselytismus ist verboten.

(3) Die Geistlichen aller bekannten Religionen unterliegen derselben Staatsaufsicht und haben dieselben Pflichten gegenüber dem Staat wie die der vorherrschenden Religion.

(4) Niemand darf wegen seiner religiösen Anschauungen von der Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Staat befreit werden oder die Beachtung der Gesetze verweigern.


Fortsetzung...




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