SPANIEN
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Die Verfassung sieht Religionsfreiheit vor. Das römisch-katholische Bekenntnis ist unter der Bevölkerung vorherrschend. Katholische Einrichtungen werden staatlich subventioniert.

Im Januar 1979 unterzeichnete die Regierung ein Abkommen mit dem Vatikan, wonach die katholische Kirche und ihre Orden Schulen errichten dürfen.

Nach der Verfassung und anderer Gesetzgebung ist das Recht der Eltern garantiert, die religiöse und moralische Erziehung ihrer Kinder im Einklang mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

Im September 1992 verabschiedete die spanische Regierung ein Gesetz, das die rechtliche Gleichstellung aller Religionen bekräftigt und Schulen erlaubt, Religionsunterricht für protestantische Studenten und Schüler zur Verfügung zu stellen.

Die Verfassung sieht gleiche Rechte für alle Bürger vor. Ein Ombudsmann, der „Anwalt des Volkes“ genannt wird, untersucht Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen durch Behörden. Er arbeitet unabhängig von Parteien und Ministerien, muß alle fünf Jahre von einer Drei-Fünftel-Mehrheit des spanischen Kongresses gewählt werden und genießt Immunität. Er hat uneingeschränkten Zugang zu Regierungseinrichtungen und -unterlagen, soweit sie nicht aus Gründen der nationalen Sicherheit unter Verschluß stehen.

Minderheitsreligionen sind in Spanien erheblicher Diskriminierung ausgesetzt. Hierzu zählt die willkürliche Verhaftung von Mitgliedern neuer religiöser Bewegungen oder auch daß ihre Kinder über längere Zeit in Gewahrsam genommen und von ihren Eltern getrennt werden. Im Jahre 1994 berichtete der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Angelegenheiten religiöser Intoleranz, daß zweiundzwanzig Kinder von Mitgliedern der als „Die Familie“ bekannten Religionsgemeinschaft noch nach mehr als einem Jahr nach der Inhaftierung ihrer Eltern in Fürsorgeeinrichtungen festgehalten wurden. Im Mai 1992 verfügte ein Richter in Barcelona den Freispruch der Eltern und die Kinder kehrten zu ihnen zurück. Die Regierung ging in Berufung. Im Juni 1993 bestätigte das Provinzialgericht Barcelona die Freisprüche und führte aus, daß es über Glaubensvorstellungen weder richten kann noch wird, außer wenn sie ursächlich für eine geschlossene, dogmatische, straff geführte und ihrem Wesen nach gefährliche Gemeinschaft seien. Die Freisprüche wurden im Oktober 1994 vom Obersten Gerichtshof und vom Verfassungsgericht bestätigt.

Die Verfassung sieht gleiche Rechte für alle Bürger vor. Ein Ombudsmann, der „Anwalt des Volkes“ genannt wird, untersucht Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen durch Behörden.

Spaniens Strafrecht verbietet die Aufhetzung gegen Menschen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit.

Artikel 14 der Verfassung lautet:

Alle Spanier sind vor dem Gesetz gleich, und niemand darf wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seines Geschlechtes, seiner Religion, seiner Anschauungen oder jedweder anderer persönlicher oder sozialer Umstände benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 16.:

(1) Die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses, der Religion und des Kults wird dem einzelnen und den Gemeinschaften gewährleistet; sie wird in ihrer äußeren Darstellung lediglich durch die vom Gesetz geschützte Notwendigkeit der Wahrung der öffentlichen Ordnung eingeschränkt.

(2) Niemand darf gezwungen werden, sich zu seiner Weltanschauung, seiner Religion oder seinem Glauben zu äußern.

(3) Es gibt keine Staatsreligion. Die öffentliche Gewalt berücksichtigt die religiösen Anschauungen der spanischen Gesellschaft und unterhält die entsprechenden kooperativen Beziehungen zur Katholischen Kirche und den sonstigen Konfessionen.


Fortsetzung...




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