SCHWEDEN
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Die schwedische Verfassung garantiert Religionsfreiheit. Obwohl die evangelisch-lutherische Kirche Staatskirche ist, haben der Staat und die Kirche ein Abkommen getroffen, wonach diese Verbindung im Jahre 2000 endet. Minderheitsreligionen werden im Regelfall nicht gegenüber etablierten Religionen benachteiligt. Die Verfassung verbietet selektive Gesetzgebung oder Diskriminierung gegen nicht-traditionelle Religionen.
In den 70er Jahren brachte die Scientology Kirche zwei Verfahren gegen den schwedischen Staat vor die Europäische Kommission für Menschenrechte. Die Kommission entschied ausdrücklich, daß die Scientology Kirche eine Religionsgemeinschaft ist und ihr der aus diesem Umstand hergeleitete Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention zustehe. Diese beiden Verfahren etablierten erstmalig auch das Recht einer Kirche, gegen die Verletzung fundamentaler Rechte ihrer Gemeindemitglieder gerichtlich vorzugehen.
§2 der schwedischen Verfassung führt aus:
Die Möglichkeiten ethnischer, sprachlicher und religiöser Minderheiten, ein eigenes kulturelles Leben und eigene Glaubensgemeinschaften zu bewahren und zu entwickeln, sind zu fördern.
§1 im zweiten Kapitel der Verfassung („Grundrechte und Freiheiten“) führt aus:
§1. Jedem Staatsbürger ist dem Gemeinwesen gegenüber zugesichert: 6. Religionsfreiheit: die Freiheit, seine Religion allein oder zusammen mit anderen auszuüben.
Schwedens Strafgesetzbuch legt fest, daß jemand, der ethnische Gruppen oder andere Gruppierungen aufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Herkunft oder ihres Glaubens bedroht oder beschimpft, wegen Aufwiegelung gegen diese Volksgruppe verurteilt wird.
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