SCHWEIZ
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      Aufgrund der sprachlichen und religiösen Verschiedenheiten in der Schweiz herrscht im Rahmen des politischen Systems eine weitgehende Autonomie der einzelnen Kantone.

Die Verfassung sieht vollständige Religionsfreiheit vor. Es gibt auf Bundesebene keine Staatskirche, aber die Kantone unterstützen eine oder auch mehrere Kirchen mit Steuergeldern. In allen Kantonen kann der einzelne frei darüber entscheiden, ob er eine Kirche mit seinen Steuergeldern unterstützen will. (In einigen Kantonen können sich Firmen einer Steuerzahlung an Kirchen nicht ohne weiteres entziehen.)

Es gab Vorfälle von Diskriminierung auf kantonaler Ebene, bei denen behördlicherseits der Versuch unternommen wurde, das Recht der Mitgliederwerbung für bestimmte Religionsgemeinschaften einzuschränken. Auch sind staatliche Bemühungen beobachtet worden, mit der Einführung von Gesetzen im Gesundheitssektor indirekt auch spirituelle Heilverfahren einzuschränken und damit eine Kontrollfunktion auf religiöse Vereinigungen auszuüben. Einige Staatsbeamten wollten durchsetzen, daß die Bezeichnung „Kirche“ nur von „anerkannten“ Kirchen verwendet wird. Diese Beschränkungen konnten sich aufgrund der Vorgaben in der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht durchsetzen.

Trotz politischen Drucks aus Deutschland lehnte es die Schweizer Regierung ab, als „Big Brother“ zu agieren und eine religiöse Minderheit unter geheimdienstliche Beobachtung zu stellen, wie es Deutschland praktiziert.

Die Verfassung und die Gesetze verbieten die Diskriminierung aus Gründen der Religionszugehörigkeit.

Artikel 49 der Verfassung führt aus:

(1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.

(2) Niemand darf zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft, oder an einem religiösen Unterricht, oder zur Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen, oder wegen Glaubensansichten mit Strafen irgendwelcher Art belegt werden.

(4) Die Ausübung bürgerlicher oder politischer Rechte darf durch keinerlei Vorschriften oder Bedingungen kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden.

Artikel 50:

(1) Die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet.


Fortsetzung...




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