ANHANG

ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE
(relevante Auszüge)
INTERNATIONALER PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE
(relevante Auszüge)
INTERNATIONALER PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE
(relevante Auszüge)
ERSTES FAKULTATIVPROTOKOLL ZUM INTERNATIONALEN PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE
(relevante Auszüge)
KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
(relevante Auszüge)
ABSCHLIESSENDES DOKUMENT DES WIENER KSZE(OSZE)-FOLGETREFFENS MÄRZ 1989
(Auszüge)



ERSTES FAKULTATIVPROTOKOLL ZUM INTERNATIONALEN PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE.
(relevante Auszüge)

Die folgenden der in dieser Publikation behandelten Staaten haben das Fakultativprotokoll ratifiziert:

Belgien/ Dänemark/ Bundesrepublik Deutschland/ Frankreich/ Gemeinschaft unabhängiger Staaten/ Griechenland/ Italien/ Niederlande/ Österreich/ Schweden/ Spanien

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, in der Erwägung, daß es zur weiteren Verwirklichung der Ziele des Paktes über bürgerliche und politische Rechte (im folgenden als „Pakt“ bezeichnet) und zur Durchführung seiner Bestimmungen angebracht wäre, den nach Teil IV des Paktes errichteten Ausschuß für Menschenrechte (im folgenden als „Ausschuß“ bezeichnet) zu ermächtigen, nach Maßgabe dieses Protokolls Mitteilungen von Einzelpersonen, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines in dem Pakt niedergelegten Rechts zu sein entgegenzunehmen und zu prüfen, haben folgendes vereinbart:

ART. 1.

Jeder Vertragsstaat des Paktes, der Vertragspartei dieses Protokolls wird, erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen seiner Herrschaftsgewalt unterstehender Einzelpersonen an, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines in dem Pakt niedergelegten Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuß nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat des Pakts betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.

ART. 2.

Vorbehaltlich des Artikels 1 können Einzelpersonen, die behaupten, in einem ihrer im Pakt niedergelegten Rechte verletzt zu sein und die alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft haben, dem Ausschuß eine schriftliche Mitteilung zur Prüfung einreichen.

ART. 3.

Der Ausschuß erklärt jede nach diesem Protokoll eingereichte Mitteilung für unzulässig, die anonym ist oder die er für einen Mißbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen oder für unvereinbar mit den Bestimmungen des Paktes hält.

ART. 4.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 bringt der Ausschuß jede ihm nach diesem Protokoll eingereichte Mitteilung dem Vertragsstaat dieses Protokolls zur Kenntnis, dem vorgeworfen wird, eine Bestimmung des Paktes verletzt zu haben.

(2) Der betroffene Staat hat dem Ausschuß innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erläuterungen oder Stellungnahmen zur Klärung der Sache zu übermitteln und die gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.

ART. 5.

(1) Der Ausschuß prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von der Einzelperson und dem betroffenen Vertragsstaat unterbreiteten schriftlichen Angaben.

(2) Der Ausschuß prüft die Mitteilung einer Einzelperson nur, wenn er sich vergewissert hat, a) daß dieselbe Sache nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft wird; b) daß die Einzelperson alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat.

(3) Der Ausschuß berät über Mitteilungen auf Grund dieses Protokolls in nichtöffentlicher Sitzung.

(4) Der Ausschuß teilt seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat und der Einzelperson mit.

ART. 6.

Der Ausschuß nimmt in seinen Jahresbericht nach Artikel 45 des Paktes eine Übersicht über seine Tätigkeit auf Grund dieses Protokolls auf.


Fortsetzung...




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