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ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE
(relevante Auszüge)INTERNATIONALER PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE
(relevante Auszüge)INTERNATIONALER PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE
(relevante Auszüge)ERSTES FAKULTATIVPROTOKOLL ZUM INTERNATIONALEN PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE
(relevante Auszüge)KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
(relevante Auszüge)ABSCHLIESSENDES DOKUMENT DES WIENER KSZE(OSZE)-FOLGETREFFENS MÄRZ 1989
(Auszüge)
ABSCHLIESSENDES DOKUMENT DES WIENER KSZE(OSZE)-FOLGETREFFENS MÄRZ 1989
(Auszüge)
Das Abschließende Dokument wurde von allen in dieser Publikation behandelten Staaten unterzeichnet.
(16) Um die Freiheit des einzelnen zu gewährleisten, sich zu seiner Religion oder Überzeugung zu bekennen und diese auszuüben, werden die Teilnehmerstaaten unter anderem
(16.1) – wirksame Maßnahmen ergreifen, um eine auf Religion oder Überzeugung gegründete Diskriminierung gegen Personen oder Gemeinschaften in Anerkennung, Ausübung und Genuß von Menschenrechten und Grundfreiheiten in allen Bereichen des zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens zu verhindern und zu beseitigen und die tatsächliche Gleichheit zwischen Gläubigen und Nichtgläubigen zu gewährleisten;
(16.2) – eine Atmosphäre gegenseitiger Toleranz und Achtung zwischen Gläubigen verschiedener Gemeinschaften ebenso wie zwischen Gläubigen und Nichtgläubigen schaffen;
(16.3) – religiösen Gemeinschaften von Gläubigen, die im verfassungsmäßigen Rahmen ihres Staates wirken oder zu wirken bereit sind, auf ihren Antrag hin die Anerkennung jenes Status einräumen, der in ihrem jeweiligen Land für sie vorgesehen ist;
(16.4) – das Recht dieser religiösen Gemeinschaften achten,
– frei zugängliche Andachts- und Versammlungsorte einzurichten und zu erhalten,
– sich nach ihrer eigenen hierarchischen und institutionellen Struktur zu organisieren,
– ihr Personal in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Erfordernissen und Normen sowie mit etwaigen zwischen ihnen und ihrem Staat freiwillig vereinbarten Regelungen auszuwählen, zu ernennen und auszutauschen,
– freiwillige Beiträge in finanzieller oder anderer Form zu erbitten und entgegenzunehmen;
(16.5) – Konsultationen mit Vertretern religiöser Bekenntnisse, Institutionen und Organisationen aufnehmen, um ein besseres Verständnis für die Erfordernisse der Religionsfreiheit zu erreichen;
(16.6) – das Recht eines jeden achten, Religionsunterricht in der Sprache seiner Wahl einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen zu erteilen und zu erhalten;
(16.7) – in diesem Zusammenhang unter anderem die Freiheit der Eltern achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen;
(16.8) – die Ausbildung von Personal religiöser Gemeinschaften in geeigneten Institutionen gestatten;
(16.9) – das Recht von einzelnen Gläubigen und Glaubensgemeinschaften achten, religiöse Bücher und Veröffentlichungen in der Sprache ihrer Wahl sowie andere, der Ausübung einer Religion oder Überzeugung dienende Gegenstände und Materialien zu erwerben, zu besitzen und zu verwenden;
(16.10) – religiösen Bekenntnissen, Institutionen und Organisationen die Herstellung, Einfuhr und Verbreitung religiöser Veröffentlichungen und Materialien gestatten;
(16.11) – das Interesse religiöser Gemeinschaften, am öffentlichen Dialog einschließlich mittels Massenmedien teilzunehmen, wohlwollend prüfen.
(17) Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß die Ausübung der oben erwähnten Rechte hinsichtlich der Religions- und Glaubensfreiheit nur solchen Einschränkungen unterliegen darf, die im Gesetz verankert sind und mit ihren völkerrechtlichen und anderen internationalen Verpflichtungen in Einklang stehen. Sie werden in ihren Gesetzen und Verordnungen und bei deren Anwendung die vollständige und tatsächliche Verwirklichung der Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit gewährleisten.
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